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Deutscher Bundestag –

An das Präsidium –

Görrestr. 15

53113 Bonn

Dr./Wei.                           23.02.99

Stellungnahme der Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e.V. zum sogenannten „Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin" (früher: „Bioethik-Konvention"; BEK)

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages,

die in Kürze zu erwartende Debatte des Deutschen Bundestages zur Ratifizierung der Bioethik-Konvention des Europarates möchten wir zum Anlaß nehmen, unsere Bedenken gegenüer der BEK zu formulieren.

Im April 1997 haben 22 der 40 Europaratsnationen die BEK unterzeichnet. Deutschland verzichtete bisher auf eine Unterzeichnung, da das Bedürfnis nach weiterer Diskussion bestehe. Diese Diskussion, die im April 1994 erst durch die „Demokratische Indiskretion" einer Bürgergruppe in die Öffentlichkeit kam, scheint nach wie vor mehr in vertraulichen Hintergrundgesprächen stattzufinden.

Aufgrund unseres Auftrages als Christen in der sozialdiakonischen Arbeit wenden wir uns an die Öffentlichkeit und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages: Wenn nicht der Dammbruch zentraler Werte unserer Verfassung in Kauf genommen werden soll, darf die Bioethik-Konvention auch in ihrer Schlußfassung nicht unterzeichnet und ratifiziert werden. Nach wie vor sind die schwerwiegenden Bedenken, die bislang den deutschen Beitritt verhinderten, nicht ausgeräumt. Gesetzliche Schutzgarantien für die Schwächsten sollen als „Forschungshindernisse" fallen.

Die Bioethik-Konvention erlaubt nach wie vor

  • die fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen bei weit, unklar und vage definiertem "Forschungsziel" und Undefiniertem "minimalen Risiko" und "minimaler Belastung";

  • die Entnahme von regenerierbarem Gewebe von nicht einwilligungsfähigen Menschen zu Transplantationszwecken;

  • die verbrauchende Forschung an menschlichen Embryonen, die z.B. bei künstlicher Befruchtung übrig bleiben;

  • Eingriffe in die menschliche Keimbahn nicht nur zu diagnostischen und therapeutischen, sondern auch zu präventiven Zwecken;

  • eugenische Selektion bei geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten durch Tests ebenso wie durch Einstieg in die Präimplantationsdiagnostik;

  • Gentests zur Prognose von genetischen Krankheiten, Dispositionen und Anfälligkeiten.

Deshalb appellieren wir an Sie, sich dafür einzusetzen, daß

  • 1. die Einwilligung in fremdnützige Forschung grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst und nicht stellvertretend für ihn erteilt werden kann, weil das ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und damit in die Menschenwürde bedeuten würde;

  • 2. der Schutz nichteinwilligungsfähiger Menschen vor mißbräuchlichen Eingriffen lückenlos gewährleistet wird:

    • Festlegungen über Zusammensetzung und Einfluß des in § 16 Abs. 3 vorgesehenen Gremiums;

    • Festlegung einer Kontrollinstanz, z.B. Vormundschaftsgericht, die die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu prüfen hat;

  • 3. die Bedeutung von Begriffen eindeutig definiert wird:

    • der Begriff Person als Rechtsubjekt;

    • Inhalt der Begriffe Forschung, minimales Risiko, geringfügige Belastung, therapeutischer Nutzen;

  • 4. die Entnahme von regenerierbarem Gewebe bei nicht Einwilligungsfähigen nur nach der zusätzlichen Genehmigung durch eine unabhängige Kontrollinstanz zugelassen wird,

  • 5. die verbrauchende Forschung an Embryonen, auch wenn sie nicht für Forschungszwecke erzeugt wurden, generell untersagt wird (entsprechend der deutschen Embryonenschutzregelung),

  • 6. Ergebnisse prädikativer Gentests nicht über den festgelegten Zweck hinaus Verwendung finden können, (Einbeziehung in den strengeren Schutz entsprechend § 26 Ziffer 1),

  • 7. bei Eingriffen, die nicht gezielt, sondern beiläufig zur Veränderung des Erbgutes führen, eine Veränderung der Nachkommenschaft mit Sicherheit ausgeschlossen wird.

Wir halten die Konvention in ihrer vorliegenden Form für unzureichend, da sie dem Vorrang des Menschen und seiner Würde, im Sinne des biblisch christlichen Menschenbildes nicht genügt. Das Grundrecht der Menschenwürde darf durch das Recht auf Forschungsfreiheit nicht relativiert werden.

Wir möchten Sie dringend darum bitten, daraufhinzuwirken, daß die o.g. Konkretionen noch in den Text Eingang finden bzw. in einem verbindlichen Zusatzprotokoll verankert werden.

Eine Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland sollte davon abhängig gemacht werden, daß die Konvention eine qualitative Verbesserung erfährt und dann auch Verbindlichkeit für alle Vertragsstaaten besitzt.

gez. A. Drese
Vorsitzender des Vereins

(Diese Stellungnahme wurde am 19.02.1999 in der Sitzung des Vorstandes der Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e.V. verabschiedet.)

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